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VEREINS-SATZUNG

§ 1 Name des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Gartenbauverein Schwarzach-Schmeilsdorf'
2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „eingetragener Verein", in gekürzter Form „ e.V."


§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege.


§ 3 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist 95336 Mainleus. Seine Tätigkeit soll sich auf das gesamte Einzugsgebiet von Schwarzach/Schmeilsdorf und Umgebung erstrecken.


§ 4 Zweck des Vereins
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung der Gartenkultur, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitlgieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
l . einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag von der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben,
2. durch Austritt. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten, der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
3. durch Ausschluß.


§ 7 Ausschluß
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Schluß des Geschäftsjahres. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes
durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber
verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.


§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer obst- und gartenbaulichen Interessen vom Verein zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen,
4. die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu benützen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten,
5. die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.


§ 10 Organe des Vereins
1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Vereinsleitung,
c. den Vorstand.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.


§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Januar bis März statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt, er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.


§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¼ der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt
werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert, oder am Gegenstand
der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende oder sein gleichberechtigter Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

l . Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeitsund Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
5. Wahl der Vereinsleitung (§ 15),
6. Wahl der Rechnungsprüfer,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9. Verabschiedung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 15 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Außerdem
von Ausschußmitgliedern (deren Zahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt), welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.


§ 16 Beschlußfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


§ 17 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr
1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. Vorprüfung des Kassenberichts,
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Vorbehaltung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.


§ 18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 15). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann Ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis
gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal und den Termin.

 

§ 19 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, daß der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 500,- DM (fünfhundert Deutsche Mark) vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, daß über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände.


§ 20 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliederbeiträge,

2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
3. Stiftungen und sonstigen Zuwendungen an den Verein (Spenden).


§ 21 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.


§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 23 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem neuesten Stand zu halten,
4. die Mitlgiederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.


§ 24 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine ausführliche Niederschrift
anzufertigen und diese fortlaufend in einem besonderen Ordner „Protokoll" anzulegen.  Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 25 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
1. Anträge aus Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen
der Unterstützung von mindestens einem fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:
a) den Kreisverband Kulmbach oder
b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landschaftspflege zu verwenden hat.


§ 26 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 1993 beschlossen.

Satzung_Unterschriften.png

Aufnahmeantrag

(pdf zum Download)

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